Satzung
Kiwanis-Club Worms

§ 1
Name, Sitz

Der Club führt den Namen „Kiwanis-Club Worms“
Er hat seinen Sitz in Worms.

§ 2
Geschäftsjahr, Beiträge

1.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

2.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er wird am 15.10. eines jeden Jahres fällig.
 
§ 3
Zweck und Aufgaben

1.
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Finanzielle Zuwendungen aus dem Clubvermögen an einzelne Mitglieder sind grundsätzlich ausgeschlossen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.
Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Clubs keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
4.
Der Club fördert mit seinen Mitgliedern die internationale Völkerverständigung. Dabei steht die Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern im Vordergrund. Weiterhin will der Club durch Mitgliedsbeiträge und Spendensammlung Einzelprojekte auf dem Gebiet der Jugendhilfe gem. den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) fördern. Der Club hat sich weiterhin zum Ziel gesetzt, in Zusammenarbeit mit international gemeinnützigen Organisationen mildtätige Projekte durchzuführen oder diese finanziell zu unterstützen und damit i. S. v. § 53 AO tätig zu sein.
5.
Der Club ist der „International Association of Kiwanis Clubs“ angeschlossen und erkennt deren Grundsätze an.
6.
Der Club ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt eine demokratische Haltung im Rahmen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung.

§ 4
Mitgliedschaft

A.
Erwerb der Mitgliedschaft.
1.
Mitglieder des Clubs können natürliche Personen ab 18 Jahren werden. Vor der Aufnahme soll die/der Aufzunehmende an mehreren Veranstaltungen des Clubs teilgenommen haben, zu denen sie/er als Gast eingeführt wird. Über die Neuaufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
Der Vorstand kann und, wenn 3 Mitglieder es verlangen, muss über die Aufnahme eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung entscheiden lassen. Diese entscheidet sodann mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Von dieser Möglichkeit soll der Vorstand auf Antrag von 3 Mitgliedern Gebrauch machen.
2.
Aus jeder Berufsgruppe soll in der Regel nicht mehr als eine Person die Mitgliedschaft erwerben.
3.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einstimmig Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Clubs in herausragender Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern (Life Time Memberships) ernennen. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne die Pflicht zur Beitragszahlung.
4.
Neumitglieder zahlen bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres einen anteiligen Mitgliedsbeitrag von 1/12 Jahresbeitrag pro Monat.

B.
Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, Ausschluss oder Tod.

1.
Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidenten erklärt werden.
2.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann in einer Mitgliederversammlung oder einer Sondersitzung mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder erfolgen:
a.)    Wenn das Mitglied erkennen lässt, dass es kein Interesse am Clubleben hat, z. B. während der Zeit von mehr als 2 Monaten ohne Entschuldigung von Veranstaltungen ferngeblieben ist;
b.)    wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Clubs verstößt.
c.)    Wenn das Mitglied mehr als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.

§ 5
Organe

Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im April oder Mai statt.
2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder oder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss gefordert wird.
3.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagungsordnung einberufen.
4.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
5.
Vor Eintritt in die Tagungsordnung kann jedes Mitglied eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.
Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt, sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies 1/3 der erschienenen Mitglieder verlangen.
9.
Zur Auflösung des Clubs sowie zur Änderung des § 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Im Übrigen kann die Satzung mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder geändert werden.
10.
Über die Wahlen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Sekretär zu unterzeichnen ist.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1.    Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers;
2.    Wahl des Vorstandes;
3.    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
4.    Bestellung eines Rechnungsprüfers;
5.    Bestellung von Charity-Beauftragten;
6.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
7.    Ausschluss von Mitgliedern;
8.    Satzungsänderung;
9.    Auflösung des Clubs.

§ 7
Vorstand

1.
Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister.
3.
Der Präsident ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
4.
Der Vorstand wird jährlich neu gewählt, wobei der Vizepräsident dem Präsidenten im Amt folgen soll. Die Amtsperiode entspricht dem Geschäftsjahr des Clubs. Wiederwahlen sind möglich.
5.
Eine Amtsniederlegung muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Der Präsident kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem übrigen Vorstand oder im Rahmen einer Mitgliederversammlung sein Amt niederlegen. Im Falle der Amtsniederlegung erfolgt eine Neuwahl im Rahmen des nächsten Clubabends für die Zeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
6.
Aufgabe des Vorstandes ist die Gestaltung und Förderung des Clublebens sowie die Pflege der Kontakte zu den Kiwanis- Clubs in aller Welt. Der Vorstand kann sich auch eine Geschäftsordnung geben.
7.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt. An den Vorstandssitzungen soll der Charity-Beauftragte beratend teilnehmen.

Der Sekretär führt die Protokolle, verschickt die Einladungen, besorgt die Korrespondenz und den Verkehr mit Kiwanis International und ist für das Archiv verantwortlich.

Der Schatzmeister führt die Clubrechnung, zieht die Beiträge der Mitglieder ein und zahlt die vom Präsidenten anerkannten Rechnungen. Er besorgt den finanziellen Verkehr.

Aufgabe des Charity-Beauftragten ist die Planung, Koordinierung und Durchführung aller Wohltätigkeitsmaßnahmen des Clubs Er wird dabei von allen Mitgliedern nach besten Kräften unterstützt.

§ 8
Clubversammlungen

Zur Erfüllung des zwecks sollen monatlich 2 Clubversammlungen durchgeführt werden. Von der laufenden Terminierung der Clubversammlungen soll der Vorstand nur aus zwingenden Gründen abweichen. Die Mitglieder haben zu den Clubversammlungen zu erscheinen oder sich bei dem Sekretär vor Abhaltung der Clubversammlung im Falle der Verhinderung unverzüglich zu entschuldigen. Mitglieder anderer Kiwanis-Clubs haben Zutritt.

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder auf deren Antrag durch einstimmigen Beschluss von der Präsenzpflicht befristet oder unbefristet entbinden. Von der Präsenzpflicht entbundene Mitglieder gelten als entschuldigt. Die Entbindung der Präsenzpflicht kann jederzeit, auch ohne Antrag des Mitgliedes, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss beendet werden.

Der Vorstand kann Gäste einladen. Auch die Mitglieder können nach vorheriger Verständigung und Genehmigung des Präsidenten oder Vizepräsidenten Gäste einladen.

§ 9
Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die nicht auf gütlichem Wege bereinigt werden können, werden durch ein Schiedsgericht beigelegt, für das jede Partei je 2 Mitglieder bestimmt.
Diese 4 Mitglieder wählen sodann ein 5. Mitglied zu ihrem Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet sodann mit Stimmenmehrheit.

§ 10
Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Clubs ist ausgeschlossen.

§ 11
Rechnungsprüfung

Zur Prüfung und Überwachung des Rechnungswesens hat der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer einmal im Jahre eine Revision der Rechnung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12
Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke fällt das Vermögen in vollem Umfang an die Stadt Worms zur unmittelbaren und ausschließlichen Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke i. S. v. § 3 dieser Satzung.

Worms, 03.07.2014

Satzung
Kiwanis-Club Worms e. V.

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Kiwanis-Club Worms e. V.“
Er hat seinen Sitz in Worms.

§ 2
Geschäftsjahr, Beiträge

1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er wird am 15.10. eines jeden Jahres fällig.

§ 3
Zweck und Aufgaben

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Finanzielle Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen an einzelne Mitglieder sind grundsätzlich ausgeschlossen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.
Der Verein fördert mit seinen Mitgliedern die internationale Völkerverständigung. Dabei steht die Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern im Vordergrund. Weiterhin will der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spendensammlung Einzelprojekte auf dem Gebiet der Jugendhilfe gem. den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) fördern. Der Verein hat sich weiterhin zum Ziel gesetzt, in Zusammenarbeit mit international gemeinnützigen Organisationen mildtätige Projekte durchzuführen oder diese finanziell zu unterstützen und damit i. S. v. § 53 AO tätig zu sein.

5.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt eine demokratische Haltung im Rahmen einer freiheitlich demokratischen Grundordnung.

§ 4
Mitgliedschaft

A.
Erwerb der Mitgliedschaft.

1.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 18 Jahren werden. Vor der Aufnahme soll die/der Aufzunehmende an mehreren Veranstaltungen des Vereins teilgenommen haben, zu denen sie/er als Gast eingeführt wird. Über die Neuaufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.

Der Vorstand kann und, wenn 3 Mitglieder es verlangen, muss über die Aufnahme eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung entscheiden lassen. Diese entscheidet sodann mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Von dieser Möglichkeit soll der Vorstand auf Antrag von 3 Mitgliedern Gebrauch machen.

2.
Aus jeder Berufsgruppe soll in der Regel nicht mehr als eine Person die Mitgliedschaft erwerben.

3.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einstimmig Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins in herausragender Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern (Life Time Memberships) ernennen. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne die Pflicht zur Beitragszahlung.

4.
Neumitglieder zahlen bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres einen anteiligen Mitgliedsbeitrag von 1/12 Jahresbeitrag pro Monat.

B.
Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, Ausschluss oder Tod.

1.
Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidenten erklärt werden.

2.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann in einer Mitgliederversammlung oder einer Sondersitzung mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder erfolgen:
Wenn das Mitglied erkennen lässt, dass es kein Interesse am Clubleben hat, z. B. während der Zeit von mehr als 2 Monaten ohne Entschuldigung von Veranstaltungen ferngeblieben ist;
wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Wenn das Mitglied mehr als 6 Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresbeitrages in Verzug ist.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im April oder Mai statt.

2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder oder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss gefordert wird.

3.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagungsordnung einberufen.

4.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

5.
Vor Eintritt in die Tagungsordnung kann jedes Mitglied eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen, soweit es sich bei dem zu ergänzenden Punkt nicht um satzungsändernde Beschlüsse oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins handelt. Über die Ergänzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.
Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt, sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies 1/3 der erschienenen Mitglieder verlangen.

9.
Zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung des § 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Im Übrigen kann die Satzung mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder geändert werden.

10.
Über die Wahlen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Sekretär zu unterzeichnen ist.

11.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers;
Wahl des Vorstandes;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Bestellung eines Rechnungsprüfers;
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
Ausschluss von Mitgliedern;
Satzungsänderung;
Auflösung des Vereins.

§ 7
Vorstand
1.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

2.
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister.

3.
Der Präsident ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

4.
Der Vorstand wird jährlich neu gewählt, wobei der Vizepräsident dem Präsidenten im Amt folgen soll. Die Amtsperiode entspricht dem Geschäftsjahr des Vereins. Wiederwahlen sind möglich.

5.
Eine Amtsniederlegung muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Der Präsident kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem übrigen Vorstand oder im Rahmen einer Mitgliederversammlung sein Amt niederlegen. Im Falle der Amtsniederlegung erfolgt eine Neuwahl im Rahmen des nächsten Vereinsabends für die Zeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

6.
Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere die Gestaltung und Förderung des Vereinslebens sowie die Pflege der Kontakte zu den Kiwanis-Vereinen in aller Welt. Der Vorstand kann sich auch eine Geschäftsordnung geben.

7.
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt.

8.
Der Sekretär führt die Protokolle, verschickt die Einladungen, besorgt die Korrespondenz und den Verkehr mit Kiwanis International und ist für das Archiv verantwortlich.

9.
Der Schatzmeister führt die Vereinsrechnung, zieht die Beiträge der Mitglieder ein und zahlt die vom Präsidenten anerkannten Rechnungen. Er besorgt den finanziellen Verkehr.

§ 8
Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die nicht auf gütlichem Wege bereinigt werden können, werden durch ein Schiedsgericht beigelegt, für das jede Partei je 2 Mitglieder bestimmt.
Diese 4 Mitglieder wählen sodann ein 5. Mitglied zu ihrem Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet sodann mit Stimmenmehrheit.

§ 9
Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 10
Rechnungsprüfung

Zur Prüfung und Überwachung des Rechnungswesens hat der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer einmal im Jahre eine Revision der Rechnung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11
Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke fällt das Vermögen in vollem Umfang an die Stadt Worms zur unmittelbaren und ausschließlichen Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke i. S. v. § 3 dieser Satzung.